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   VG Ansbach, 13.07.2011 - AN 3 K 10.01467   

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VG Ansbach, 13.07.2011 - AN 3 K 10.01467 (https://dejure.org/2011,65967)
VG Ansbach, Entscheidung vom 13.07.2011 - AN 3 K 10.01467 (https://dejure.org/2011,65967)
VG Ansbach, Entscheidung vom 13. Juli 2011 - AN 3 K 10.01467 (https://dejure.org/2011,65967)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Werbeanlage im allgemeinen Wohngebiet (WA); Ausnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 11.12.2007 - 14 B 06.2880
    Auszug aus VG Ansbach, 13.07.2011 - AN 3 K 10.01467
    Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass selbständige Werbeanlagen wie die hier gegenständliche Großflächenwerbetafel bauplanungsrechtlich wie ein Gewerbebetrieb behandelt werden (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 11.12.2007, Nr. 14 B 06.2880 mit weiteren Verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
  • VG Ansbach, 16.08.2005 - AN 3 K 04.01200
    Auszug aus VG Ansbach, 13.07.2011 - AN 3 K 10.01467
    Im Übrigen werde auf eine Entscheidung der Kammer vom 16. August 2005 im Verfahren AN 3 K 04.01200 verwiesen, wo ebenfalls zugunsten der Klägerin entschieden worden sei.
  • VG Trier, 15.10.2014 - 5 K 948/14

    Keine Wohnungsprostitution in Trier

    Indes kommt es - wie bereits im Rahmen der Bestimmung der näheren Umgebung dargelegt - letztlich nicht darauf an, ob die hier konkret niedergelassene Fahrschule aufgrund ihrer Größe und logistischen Organisation (z.B. anderweitiger Abstellort für die Fahrschulfahrzeuge) in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als sonstiger nicht störender Gewerbetrieb (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 21. Mai 2001 - 1 ZB 00.3206 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 13. Juli 2011 - AN 3 K 10.01467 -, juris) oder nur in einem Mischgebiet (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) genehmigungsfähig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 1994 - 3 S 156/94 -, juris).
  • VG Augsburg, 20.03.2013 - Au 4 K 12.1583

    Werbeanlage

    Voraussetzung hierfür ist, dass das Vorhaben beispielsweise störende Auswirkungen auf die Wohnruhe hat und von der Wohnbebauung aus gut erkennbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2007 - Az. 14 B 06.2880 - juris, Rn. 15; VG Ansbach, U.v. 13.7.2011 - Az. An 3 K 10.01467 - juris, Rn. 22).
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